Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Ringe konfigurieren & Preis-Schock erleben
Traumringe: Bis zu 75% sparen!
Nutzen Sie den massiven Preisvorteil bei gleichzeitig hoher Individualisierbarkeit und Transparenz (Gewicht des Ringes)
Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 05.08.2003
Aktenzeichen: 1 StR 302/03
Rechtsgebiete: StGB
Vorschriften:
StGB § 21 | |
StGB § 49 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 5. August 2003
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Totschlags u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. August 2003 beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 3. April 2003 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Gründe:
Ergänzend bemerkt der Senat:
Der Angeklagte hat nach vorangegangenem Alkoholkonsum versucht, seine Ehefrau zu erwürgen. Er war schon früher in angetrunkenem Zustand wiederholt gegen sie tätlich geworden und hatte sie mit dem Tod bedroht. Unbeschadet der Frage nach der generellen Eignung selbst verschuldeter Trunkenheit zur Begründung einer Strafrahmenverschiebung gemäß §§ 21, 49 StGB (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 27. März 2003 - 3 StR 435/02) hätte daher hier selbst auf der Grundlage der Ausführungen der Revision zu Trinkmengen und Trinkzeiten eine solche Strafrahmenverschiebung sehr fern gelegen (vgl. BGHSt 43, 66, 77 f. m.w.N.).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.