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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 09.05.2000
Aktenzeichen: 1 StR 32/00
Rechtsgebiete: StPO, GVG
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
GVG § 172 Nr. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
9. Mai 2000
in der Strafsache
gegen
wegen Betruges u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Mai 2000 beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 30. September 1999 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Der im Beschluß erfolgte Hinweis auf die Erörterung einer Steuererklärung kennzeichnet mit genügender Klarheit, auf welche Alternative von § 172 Nr. 2 GVG der Ausschluß der Öffentlichkeit gestützt ist.
Ende der Entscheidung
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