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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 17.08.2004
Aktenzeichen: 1 StR 325/04
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 349 Abs. 4 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 17. August 2004
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. August 2004 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 28. April 2004 wird mit der Maßgabe verworfen, daß der Angeklagte nur wegen einer "schweren" Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt ist.
Insoweit wird auf die Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragschrift vom 20. Juli 2004 Bezug genommen.
Die vom Landgericht verhängte Gesamtstrafe kann als Einzelstrafe bestehen bleiben (§ 354 Abs. 1 StPO analog), da der Schuldumfang und das Tatunrecht durch die andere Sicht der Konkurrenzen nicht berührt wird (vgl. BVerfG, Beschluß vom 1. März 2004 - 2 BvR 2251/03).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ende der Entscheidung
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