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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 22.10.2002
Aktenzeichen: 1 StR 332/02
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 395 Abs. 1 Nr. 2 | |
StPO § 397a Abs. 1 Satz 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
22. Oktober 2002
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Mordes
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Oktober 2002 beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Nebenklägers auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe ist gegenstandslos.
Gründe:
Die vom Landgericht mit Beschluß vom 27. Dezember 2001 bewilligte Prozeßkostenhilfe für die im Februar durchgeführte Hauptverhandlung legt der Senat als Bestellung eines Rechtsanwalts als Beistand nach § 397a Abs. 1 Satz 1 StPO in der Fassung des Zeugenschutzgesetzes vom 30. April 1998 (BGBl. I, S. 820) i.V.m. § 395 Abs. 1 Nr. 2 StPO aus. Diese wirkt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs über die jeweilige Instanz hinaus (BGH, Beschluß vom 31. Mai 1999 - 5 StR 223/99 -; Beschluß vom 31. August 1999 - 1 StR 367/99 -; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 44. Aufl. § 397a Rdn. 17) und erstreckt sich somit auch auf die Revisionsinstanz einschließlich der Revisionshauptverhandlung (BGH, Beschluß vom 16. Februar 2000 - 2 StR 52/00).
Ende der Entscheidung
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