Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Ringe konfigurieren & Preis-Schock erleben
Traumringe: Bis zu 75% sparen!
Nutzen Sie den massiven Preisvorteil bei gleichzeitig hoher Individualisierbarkeit und Transparenz (Gewicht des Ringes)
Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 17.03.2009
Aktenzeichen: 1 StR 34/09
Rechtsgebiete: StGB, StPO
Vorschriften:
StGB § 66b | |
StPO § 349 Abs. 2 |
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 17. März 2009
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Coburg vom 8. Oktober 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Verurteilten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Eine im Laufe des Vollzugs eintretende Therapieunwilligkeit und ein Therapieabbruch können, was die Revision nicht verkennt, grundsätzlich als neue Tatsache im Sinne des § 66b StGB angesehen werden (vgl. BVerfG NJW 2006, 3483; BGH NJW 2008, 3010, 3011 m.w.N.). Dies setzt allerdings voraus, dass das für die Aburteilung der Anlasstat zuständige Gericht zum Zeitpunkt seiner Entscheidung begründet annehmen konnte, der Verurteilte werde sich zur Verringerung der von ihm ausgehenden Gefahr einer Erfolg versprechenden Therapie unterziehen (vgl. BGH aaO). Dass diese Voraussetzung nach den eindeutigen Feststellungen des angefochtenen Urteils erfüllt war, hat der Generalbundesanwalt im Einzelnen zutreffend dargelegt. Das Landgericht hat im angefochtenen Urteil im Rahmen der Beurteilung der Gefährlichkeit des Verurteilten, die eine besonders hohe Wahrscheinlichkeit eines Rückfalls belegt, auch eine umfassende Gesamtwürdigung vorgenommen, die in Fällen des Therapieabbruchs von nochmals gesteigerter Bedeutung ist (vgl. BGHSt 50, 121, 126 f. ; 373, 383).
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.