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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 16.07.2008
Aktenzeichen: 1 StR 348/08
Rechtsgebiete: BtMG
Vorschriften:
BtMG § 30 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 16. Juli 2008
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen zu 1.: unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
zu 2.: Beihilfe zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Juli 2008 beschlossen:
Tenor:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Baden-Baden vom 28. Februar 2008 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 24. Juni 2008 bemerkt der Senat:
Die Rüge der Revision des Angeklagten S. , gerichtet gegen die Strafzumessung, bleibt ohne Erfolg. Dass insoweit die Strafkammer die Strafe aus dem Strafrahmen des § 30 Abs. 2 BtMG entnommen hat, obgleich die Anwendung einer entsprechenden Strafmilderung ausdrücklich abgelehnt wurde, beschwert ihn nicht.
Ende der Entscheidung
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