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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 06.07.1999
Aktenzeichen: 1 StR 349/90
Rechtsgebiete: StPO, GVG
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 367 Abs. 1 Satz 2 | |
StPO § 367 Abs. 1 Satz 1 | |
GVG § 140a Abs. 1 Satz 1 | |
GVG § 140a Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
6. Juli 1999
in der Strafsache
gegen
wegen Betrugs
hier: Wiederaufnahme des Verfahrens
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Juli 1999 beschlossen:
Der Antrag des Verurteilten auf Bestellung eines Verteidigers zur Vorbereitung eines Wiederaufnahmeverfahrens wird dem Landgericht Augsburg zugeleitet.
Gründe:
Mit Beschluß vom 17. September 1990 hat der Senat die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 11. Dezember 1989 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Mit seinem Schriftsatz vom 29. Mai 1999 hat der Verurteilte die Beiordnung eines Verteidigers zur Vorbereitung eines Wiederaufnahmeverfahrens beantragt. Dieser Antrag, der beim Senat eingereicht werden durfte, ist dem zuständigen Gericht zuzuleiten (§ 367 Abs. 1 Satz 2 StPO). Dies ist das Landgericht Augsburg (§§ 367 Abs. 1 Satz 1 StPO, 140a Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 GVG; Beschluß des Präsidiums des Oberlandesgerichts München vom 29. Oktober 1998 - 4100-938/98).
Ende der Entscheidung
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