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Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 19.09.2006
Aktenzeichen: 1 StR 355/06
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
vom 19. September 2006
in der Strafsache
gegen
wegen Körperverletzung mit Todesfolge u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. September 2006, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Nack und die Richter am Bundesgerichtshof Dr.Wahl, Dr. Boetticher, Dr. Kolz, die Richterin am Bundesgerichtshof Elf,
Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt als Verteidiger,
Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 16. März 2006 wird verworfen.
Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels sowie die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Der zur Tatzeit 16 Jahre alte Angeklagte wollte als Bewohner eines Kinderheims den Mitbewohner B. zu einer Aussprache über dessen Verhalten gegenüber einer weiteren Mitbewohnerin bewegen. Als B. darauf nicht einging, versuchte der Angeklagte, mit Faustschlägen auf dessen Hinterkopf sein Ziel zu erreichen, und schleuderte, als auch dies vergeblich blieb, ein als Vorhangstange dienendes Metallrohr in dessen Richtung. Das Rohr sollte nahe an seinem Kopf vorbei fliegen, um ihn zu erschrecken. Es traf jedoch den Kopf, und zwar an der Stelle mit der geringsten Knochendicke, und drang in das Kopfinnere ein. Dies führte zum Tod des B. .
Das Landgericht hat den Angeklagten deshalb wegen Körperverletzung in Tateinheit mit versuchter Nötigung sowie wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Die Staatsanwaltschaft, die die tatsächlichen objektiven und subjektiven Feststellungen zum Schuldspruch nicht angreift, macht mit der auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten Revision allein geltend, die ausgeworfene Strafe sei zu milde. Das von der Generalbundesanwältin nicht vertretene Rechtsmittel ist aus den bereits in der Antragsschrift der Generalbundesanwältin ausgeführten Gründen offensichtlich unbegründet.
Ende der Entscheidung
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