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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 09.09.2003
Aktenzeichen: 1 StR 356/03
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 261
StPO § 247
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 356/03

vom 9. September 2003

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. September 2003 beschlossen:

Tenor:

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 10. April 2003 wird als unbegründet verworfen.

2. Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Kostenentscheidung des genannten Urteils wird als unbegründet verworfen, da die Kostenentscheidung dem Gesetz entspricht.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Rechtsmittel und die der Nebenklägerin hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:

zu 1:

Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Erwähnung bedarf nur folgendes:

In den Urteilsgründen verweist die Strafkammer hinsichtlich der Feststellungen zu den Tatfolgen für die vergewaltigte Nebenklägerin auch auf die Verlesung des Attests des Hausarztes der Geschädigten vom 17. März 2003. Das verstößt zwar - wie die Revision zutreffend darlegt - gegen § 261 StPO, denn das Attest wurde während der Hauptverhandlung lediglich freibeweislich zur Klärung der Voraussetzung des § 247 StPO verlesen. Hierauf beruht das Urteil jedoch nicht. Der Generalbundesanwalt führte hierzu in seiner Antragsschrift vom 14. August 2003 unter anderem aus:

"Es bedarf keiner eingehenden Diskussion, dass der Inhalt des hausärztlichen Attests (UA S. 21/22, 43) sich auf den Schuldspruch in keiner Weise ausgewirkt hat. Die Revision selbst meint, der Strafausspruch könne keinen Bestand haben, weil das Gericht alle 'sowohl die Tat als auch den Täter charakterisierenden Umstände', mithin auch die seelischen Tatfolgen berücksichtigt habe.

Indessen kann auch eine Benachteiligung des Angeklagten im Rahmen der Strafzumessung aus zwei Gründen zuverlässig ausgeschlossen werden: Erstens hat das Gericht die konkreten Symptome ('Ängste, Schlafstörungen und Alpträume'; UA S. 22) ersichtlich nicht der attestierten Diagnose ('posttraumatische Belastungsreaktion', RB S. 10) entnommen. Jene Diagnose verhielt sich zur Verfahrensweise bei der Vernehmung der Zeugin in der Hauptverhandlung. Für die Urteilsfindung maßgeblich waren hingegen die tatsächlichen Erlebnisse der Zeugin, deren Schilderungen (Ängste etc.) die Kammer durchweg als glaubhaft gewürdigt hat. Zweitens stellen die Strafzumessungserwägungen erkennbar auf die konkreten Tatumstände, deren Vorgeschichte und auf die Person des Angeklagten ab."

Dem tritt der Senat bei. Das Attest hat folgenden Wortlaut:

"Die obengenannte Patientin steht in meiner hausärztlichen Behandlung.

Diagnose: Posttraumatische Belastungsreaktion.

Die Patientin ist mir als Hausarzt gut bekannt. Sie ist zur Zeit aufgrund eines erlittenen Traumas psychisch dekompensiert.

Bei einer gerichtlichen Vernehmung unter Anwesenheit des Täters ist mit einer weiteren Verschlechterung zu rechnen, eine direkte Konfrontation sollte vermieden werden."

Die Nebenklägerin hat sich als Zeugin auch zu den Tatfolgen geäußert. So beruhen insbesondere die Kernaussagen, wonach sie unter Ängsten, Schlafstörungen und Alpträumen leidet, ihr Hausarzt ihr deshalb ein mit einem Beruhigungsmittel kombiniertes Medikament verschrieben hat, das sie regelmäßig einnimmt, und er sie auch in psychologische Behandlung überwiesen hat, ersichtlich ausschließlich auf den Angaben der Geschädigten. Der ergänzenden Erwähnung des medizinischen Fachbegriffs "Posttraumatische Belastungsreaktion" in den Urteilsgründen, der die von der Nebenklägerin unmittelbar geschilderten Symptome lediglich - unspezifisch - zusammenfaßt, konnte bei der Strafzumessung keine selbständige Bedeutung zukommen.



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