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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 13.05.2003
Aktenzeichen: 1 StR 357/02 (2)
Rechtsgebiete: BRAGO


Vorschriften:

BRAGO § 99 Abs. 2 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 357/02

vom

13. Mai 2003

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Mai 2003 beschlossen:

Tenor:

Dem Verteidiger des Angeklagten, Rechtsanwalt H. , wird für die Revisionshauptverhandlung eine Pauschvergütung in Höhe von 600,-- € bewilligt.

Gründe:

Mit Verfügung des Vorsitzenden vom 2. Dezember 2002 war der Antragsteller zum Pflichtverteidiger für die Revisionshauptverhandlung bestellt worden. Für diesen Verfahrensteil ist der Bundesgerichtshof zur Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung einer Pauschvergütung berufen (§ 99 Abs. 2 Satz 2 BRAGO).

Nach Anhörung der Staatskasse hält der Senat eine Pauschvergütung in Höhe von 600,-- € für gerechtfertigt und angemessen. Zur Vorbereitung und Wahrnehmung der Hauptverhandlung vor dem Senat hatte sich der Antragsteller im wesentlichen mit der Beweiswürdigung in den Gründen des angefochtenen Urteils der Strafkammer zu befassen. Insoweit war die Sache besonders schwierig und umfangreich. Im übrigen wies das Verfahren revisionsrechtlich keine Schwierigkeiten oder Besonderheiten auf.

Die Bewilligung einer Pauschvergütung in Höhe von 2.000,-- €, wie sie der Antragsteller erstrebt, erschiene übersetzt. Schwierigkeit und Umfang wichen hier nicht derart von den durchschnittlich vorkommenden Sachen ab, daß eine Pauschvergütung in Höhe von mehr als der 5,5-fachen gesetzlichen Gebühr (360,-- €) gerechtfertigt wäre.

Soweit der Antragsteller zur weiteren Begründung seines Antrages auf die ihm im Zusammenhang mit der Wahrnehmung des Hauptverhandlungstermins entstandenen Auslagen verweist, bleibt ein eventueller Erstattungsanspruch unberührt, da Auslagen durch die Pauschvergütung nicht mit abgegolten werden (vgl. Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert, Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte 15. Aufl. § 99 Rdn. 9 m.Nachw.).

Ende der Entscheidung

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