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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 12.10.2005
Aktenzeichen: 1 StR 364/05
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 364/05

vom 12. Oktober 2005

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Oktober 2005 beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Memmingen vom 15. Februar 2005 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Verurteilung wegen tateinheitlicher bandenmäßiger unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge entfällt.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit bandenmäßiger unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Hiergegen richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten.

Der Schuldspruch ist in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang entsprechend der Begründung des Antragsschreibens des Generalbundesanwalts vom 15. August 2005 abzuändern.

Die Änderung des Schuldspruchs hat keinen Einfluss auf den Strafausspruch.

Im Übrigen ist die Revision unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Von einer Erstreckung auf Mitangeklagte sieht der Senat ab, weil aus den Urteilsgründen nicht eindeutig hervorgeht, welcher der Mitangeklagten wegen der vorliegenden Straftaten verurteilt worden ist.

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