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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 04.09.2001
Aktenzeichen: 1 StR 365/01
Rechtsgebiete: StGB
Vorschriften:
StGB § 174 | |
StGB aF § 178 Abs. 1 | |
StGB aF § 177 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
4. September 2001
in der Strafsache
gegen
wegen sexueller Nötigung u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. September 2001 beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ellwangen vom 3. April 2001 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Der Senat kann ausschließen, daß der sexuelle Mißbrauch von Schutzbefohlenen nach § 174 StGB verjährt ist, weil die erste Tat erst begangen wurde, als die Nebenklägerinnen die erste oder zweite Schulklasse besuchten (UA S. 8, 9).
Soweit an Stelle des Strafrahmens des § 178 Abs. 1 StGB aF der Strafrahmen des § 177 Abs. 1 aF angewendet worden ist, kann der Senat ausschließen, daß hierdurch die Strafzumessung zuungunsten des Angeklagten beeinflußt worden ist; das Landgericht hat sich erkennbar nicht an der Strafrahmenobergrenze orientiert.
Ende der Entscheidung
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