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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 25.09.2001
Aktenzeichen: 1 StR 366/01
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
25. September 2001
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. September 2001 beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 15. März 2001 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Verurteilung wegen schwerer räuberischer Erpressung begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Der Angeklagte und der Mittäter K. haben den Geschädigten B. genötigt, dem Mittäter K. 3.000,- DM auszuhändigen, weil der Geschädigte eine Rauschgiftlieferung des K. nicht bezahlt hatte. Mit der Möglichkeit eines Irrtums des Angeklagten über das Bestehen einer Forderung des K. gegen den Geschädigten mußte sich das Landgericht nicht intensiver als geschehen auseinandersetzen. Zwar kann die irrige Annahme eines Anspruchs gegen den Geschädigten einen den Vorsatz ausschließenden Tatbestandsirrtum über die Rechtswidrigkeit der Bereicherung bewirken. Aber nur die Vorstellung vom Recht geschützter Ansprüche könnte dem Erpressungsvorsatz entgegenstehen (BGHR StGB § 253 Abs. 1 Bereicherungsabsicht 7). Der Gedanke, daß der Angeklagte glauben konnte, eine solche Forderung des K. berechtigt mit Gewalt eintreiben zu können, liegt bei einem Betäubungsmittelgeschäft regelmäßig so fern, daß es hier keiner weiteren Erörterung bedurfte (vgl. BGH, Beschl. vom 27. Juni 2001 - 3 StR 64/01; zu einem anderen Sachverhalt mit anderen Vorstellungen zur subjektiven Seite vgl. BGH, Beschl. vom 11. Juli 2000 - 4 StR 232/00).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ende der Entscheidung
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