Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 19.08.2009
Aktenzeichen: 1 StR 370/09
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat

am 19. August 2009

beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 30. Januar 2009 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

In seiner Gegenerklärung vom 4. August 2009 zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 16. Juli 2009 äußert sich der Verteidiger des Beschwerdeführers unter 4. wie folgt:

"Überraschend ist der Generalbundesanwalt der Ansicht, dass es dahinstehen kann, ob die Tat als Beihilfe oder als Täterschaft zu beurteilen ist. Dies ist offensichtlicher Unsinn, daher muss hierzu nichts weiter ausgeführt werden."

Abgesehen davon, dass die Wortwahl befremdet, sind die Ausführungen auch in der Sache unzutreffend. Der Generalbundesanwalt hat ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Feststellungen des Landgerichts die Verurteilung des Angeklagten als Täter der Hehlereien tragen. Die entsprechende Passage (auf Seite 5 der Antragsschrift) lautet:

"Die auf einer rechtsfehlerfreien Beweiswürdigung beruhenden Feststellungen, die überwiegend auch auf dem Geständnis des Angeklagten beruhen, tragen sowohl den Schuld- als auch den Strafausspruch. Dabei kann dahinstehen, ob die Kammer nach den getroffenen Feststellungen den Angeklagten zu Recht schwerpunktmäßig im Lager des S. verortet hat. Näher dürfte liegen, ihn im Lager des P. anzusiedeln, in dessen Auftrag er nach den Feststellungen handelte (UA S. 47). Damit hätte er das Diebesgut 'einem Dritten verschafft'. Den Schuldspruch ließe dies jedoch unberührt, denn insoweit hätte der Angeklagte nach den Feststellungen 'eigenständig' (UA S. 64) und damit täterschaftlich gehandelt (vgl. Fischer StGB 56. Aufl. § 259 Rdnr. 14)."

Auch diesen Ausführungen des Generalbundesanwalts tritt der Senat bei.

Ende der Entscheidung

Zurück