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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 05.08.2009
Aktenzeichen: 1 StR 371/09
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 |
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 5. August 2009
beschlossen:
Tenor:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Waldshut-Tiengen vom 25. März 2009 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Die hinsichtlich des Angeklagten angefallenen Auslagen für Übersetzer und Dolmetscher trägt kraft Gesetzes (§ 464c StPO) die Staatskasse, ohne dass es eines Ausspruchs bedarf.
Ende der Entscheidung
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