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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 15.10.2007
Aktenzeichen: 1 StR 373/07
Rechtsgebiete: StPO, GmbHG, HGB, StGB


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StPO § 354 Abs. 1
StPO § 354 Abs. 1a
GmbHG § 64 Abs. 1
GmbHG § 84 Abs. 1 Nr. 2
HGB § 130b Abs. 1
StGB § 47 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 373/07

vom 15. Oktober 2007

in der Strafsache

gegen

wegen Untreue u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. Oktober 2007 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 18. Januar 2007 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Jedoch werden die Urteilsgründe dahin ergänzt, dass die Einzelstrafen für die drei Fälle der vorsätzlichen Pflichtverletzung bei Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung (Insolvenzverschleppung) nach §§ 64 Abs. 1, 84 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG, § 130b Abs. 1 HGB in Übereinstimmung mit dem Antrag des Generalbundesanwalts auf die gesetzlich niedrigste Freiheitsstrafe von je einem Monat festgesetzt werden. Die Festsetzung von Einzelstrafen für diese unter III. 3. der Urteilsgründe aufgeführten Fälle hat das Landgericht ersichtlich versehentlich unterlassen. Dies holt der Senat in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO nach (vgl. BGH, Beschl. vom 9. Mai 2007 - 2 StR 142/07 - und Beschl. vom 20. Dezember 2006 - 2 StR 515/06). Das Verschlechterungsverbot steht dem nicht entgegen (st. Rspr., vgl. BGHR StPO § 358 Abs. 2 Satz 1 Einzelstrafe, fehlende 1 m.w.N.). Das Landgericht hat auch zu diesen Taten Strafzumessungserwägungen angestellt (UA S. 38) und ist zu dem Ergebnis gelangt, dass in allen Fällen die Verhängung von Freiheitsstrafe nach § 47 Abs. 1 StGB unerlässlich ist (UA S. 39).

Unter Berücksichtigung der übrigen Strafzumessungserwägungen bleibt die Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren gemäß § 354 Abs. 1a StPO aufrechterhalten.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ende der Entscheidung

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