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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 19.11.2002
Aktenzeichen: 1 StR 374/02
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 374/02

vom

19. November 2002

in der Strafsache

gegen

wegen Raubes u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. November 2002 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 9. April 2002 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zwei Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg; auf die erhobenen Verfahrensrügen kommt es nicht an.

1. Die vom Landgericht getroffenen Feststellungen sind lückenhaft; jedenfalls reichen sie nicht aus, um als Grundlage für den Schuldspruch und den Strafausspruch zu dienen. Sie beruhen auch auf einer unzulänglich dargestellten Beweiswürdigung.

a) Nach den Feststellungen trafen sich der Angeklagte und der Zeuge K. , der dem Angeklagten für 9.300 DM einen Pkw verkauft hatte, zur Rückabwicklung dieses Autokaufs. Während einer Probefahrt holte der Zeuge aus seiner Wohnung einen Bargeldbetrag von 7.900 DM und stellte über eine von ihm verlangte - bei günstigem Weiterverkauf verfallende - Stornogebühr eine Quittung über 1.400 DM aus. Der Zeuge verwahrte das Geld und die Quittung in einem durchsichtigen Plastikumschlag hinter der Sonnenblende des Pkw, was dem Angeklagten nicht verborgen blieb. Der Angeklagte behauptete, den Kraftfahrzeugbrief - der in Wahrheit in einem Rucksack im Auto lag - in seiner Wohnung vergessen zu haben. Anstatt mit dem Zeugen zu seiner Wohnung zu fahren, fuhr er auf einen weiter entfernten Parkplatz, wo zwei südländisch aussehende Männer zu dem Angeklagten und dem Zeugen K. ins Auto stiegen. Einer dieser Männer hielt den Zeugen fest und bedrohte ihn mit den Worten: "Wo ist das Geld. Wir schlachten Dich ab." Der Zeuge versuchte auszuweichen und sah, daß einer der Männer "ein Messer an seinen Hals hielt". Die Männer entnahmen aus der Jackentasche des Zeugen ein Handy und eine Gaspistole. Sie entwendeten dem Zeugen einen Geldbeutel mit 2.000 DM. Während der weiteren Fahrt wurde "plötzlich auf der Beifahrerseite die Tür aufgerissen und es gelang dem Zeugen zu flüchten". Der Zeuge K. erlitt (dadurch) Verletzungen im Gesicht, einen Schnitt am kleinen Finger der rechten Hand, sowie Rötungen an den Armen. Der Angeklagte fuhr mit dem Auto davon und begab sich zur Polizei, wo der Wagen sichergestellt wurde. Auch die 7.900 DM hinter der Sonnenblende sowie die dem Zeugen gehörende Gaspistole wurden im Auto aufgefunden.

b) Der bisher unbestrafte Angeklagte hat sich dahin eingelassen, ihm seien die beiden in das Auto eingestiegenen Männer unbekannt. Entweder es habe sich um einen zufälligen Überfall gehandelt, oder der Zeuge habe den Überfall selbst inszeniert. Nicht er habe den Zeugen K. aus dem Auto gezogen, sondern der Zeuge habe ihn - den Angeklagten - vom Fahrersitz zu verdrängen versucht. Die Strafkammer hat angenommen, der Angeklagte habe sich mit den beiden unbekannt gebliebenen Männern verabredet und diese beauftragt, dem Zeugen K. den gesamten Kaufpreis für das Auto abzunehmen. Hinsichtlich des Tatgeschehens ist die Kammer der Aussage des Zeugen K. gefolgt, ist aber zu Gunsten des Angeklagten davon ausgegangen, der Angeklagte habe nicht gewußt, daß diese beim Überfall ein Messer einsetzen würden.

2. a) Den Urteilsgründen ist nicht ausreichend zu entnehmen, aufgrund welcher tatsächlichen Anhaltspunkte die Strafkammer davon ausgeht, daß der Angeklagte die beiden Männer kannte und mit diesen den Überfall (vorher) verabredet hatte. Lückenhaft sind auch die Feststellungen zum Tatgeschehen im Fahrzeug, zur dem Angeklagten zuzurechnenden Gewalt und zu den von ihm verursachten Verletzungen des Zeugen. Lückenhaft sind die bisherigen Feststellungen auch insoweit, als die beiden im Auftrag des Angeklagten handelnden Männer nur einen Geldbeutel mit 2.000 DM mitgenommen haben, obwohl die Kammer festgestellt hat, die hinter der Sonnenblende verwahrten 7.900 DM seien dem Angeklagten nicht verborgen geblieben. Nimmt die Kammer an, dem Angeklagten sei es bei dem Überfall um die Wiedererlangung des gesamten Kaufpreises aus dem Autokauf gegangen, hätte es näherer Begründung bedurft, weshalb die vom Angeklagten beauftragten Männer letztlich nur die 2.000 DM mitgenommen haben. Zu näheren Darlegungen bestand schließlich auch deshalb Anlaß, weil die Kammer festgestellt hat, der Angeklagte sei nach dem Überfall selbst zur Polizei gefahren, wo nicht nur die 7.900 DM, sondern auch eine dem Zeugen gehörende Gaspistole sichergestellt wurden. Letztlich schweigt das Urteil auch dazu, was der Angeklagte bei der Polizei für Angaben gemacht hat und was von dort veranlaßt worden ist.

b) Auch die Würdigung der Einlassung des Angeklagen und der Aussage des Zeugen genügt nicht den Anforderungen, die an die zur Ermöglichung der sachlichrechtlichen Nachprüfung durch das Revisionsgericht zu stellen sind. Das Landgericht hat die Einlassung des Angeklagten nur kurz wiedergegeben und hat diese ohne nähere Begründung als widerlegt angesehen. Sie ist der "in sich geschlossenen Aussage" des Zeugen K. gefolgt, ohne die Aussage mitzuteilen und die vorgenommene Analyse des Inhalts darzulegen. Zu einer ausführlicheren Erörterung und einer Gesamtwürdigung beider sich widersprechenden Aussagen bestand hier Veranlassung. Die in den Urteilsgründen wiedergegebenen Aussagen der beiden Zeugen A. und S. zu der Flucht des Zeugen widerlegen die Einlassung des Angeklagten zum Tatgeschehen nicht. Beide Zeugen haben in ihren Aussagen nur zwei Personen erwähnt. "Aus der Fahrertür oder der Tür dahinter" sei eine Person ausgestiegen, die um das Fahrzeug herumgegangen sei und versucht habe, auf den Beifahrer einzuschlagen. Auch hierzu hätte es näherer Darlegungen bedurft.

3. Die Sache muß insgesamt neu verhandelt werden. Die neu zur Entscheidung berufene Strafkammer wird für den Fall, daß der Angeklagte schuldig gesprochen wird, bei der Strafzumessung zu berücksichtigen haben, daß nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Verhängung einer Freiheitsstrafe um so eingehender begründet werden muß, je knapper die verhängte Strafe eine an sich noch bewährungsfähige Strafe übersteigt (BGH, Beschluß vom 5. Dezember 2000 - 1 StR 533/00; BGH StV 1992, 462, 463; G. Schäfer, Praxis der Strafzumessung 3. Aufl. Rdn. 615 m.w.Nachw.).

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