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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 24.10.2002
Aktenzeichen: 1 StR 377/02
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 4 | |
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
24. Oktober 2002
in der Strafsache
gegen
wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Oktober 2002 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kempten vom 13. Juni 2002 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, daß der Angeklagte im Komplex II.1 der Urteilsgründe des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 17 Fällen schuldig ist und eine Einzelstrafe in Höhe von sieben Monaten entfällt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Zuschrift ausgeführt:
"Die ... Änderung des Schuldspruchs ist geboten, weil der Strafkammer in den Fällen unter II.1 der Urteilsgründe ein Zählfehler unterlaufen ist. Die Kammer ist zu Gunsten des Angeklagten davon ausgegangen, daß dieser im Zeitraum von August 1999 bis zum 29. Juni 2001 nur einmal im Monat - mit zwei Unterbrechungen von jeweils drei Monaten - Kokain an den Zeugen G. veräußert hat. Damit errechnet sich eine Gesamtzahl von 17 (nicht 18) Fällen des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln.
Der Wegfall der deshalb verhängten Einzelstrafe von sieben Monaten läßt die Gesamtstrafe unberührt; bei Zahl und Höhe der übrigen Einzelstrafen ist ausgeschlossen, daß sie sich auf die Höhe der Gesamtstrafe zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat."
Dem schließt sich der Senat an.
Im übrigen ist die Revision unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Ende der Entscheidung
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