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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 23.10.2008
Aktenzeichen: 1 StR 392/08
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 110b Abs. 1 | |
StPO § 110b Abs. 2 | |
StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 |
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 23. Oktober 2008
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Oktober 2008 beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 9. Januar 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Ergänzend bemerkt der Senat zum Verwertungsverbot nach § 110b Abs. 1 und Abs. 2 StPO:
Die Rüge ist auch aus folgendem Grund nicht zulässig erhoben (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO):
Ohne Vorlage des im Antrag der Staatsanwaltschaft und im gerichtlichen Beschluss vom 16. März 2007 in Bezug genommenen Vermerks der GER Karlsruhe vom 16. März 2007 nebst Anlagen ist für das Revisionsgericht nicht überprüfbar, wann sich der Tatverdacht gegen den Angeklagten E. als Beschuldigten konkretisierte.
Zu dieser Rüge hätte eine Revisionsgegenerklärung der Staatsanwaltschaft die Prüfung durch das Revisionsgericht erleichtert (Nr. 162 Abs. 2 Satz 1 RiStBV).
Ende der Entscheidung
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