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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 14.09.1999
Aktenzeichen: 1 StR 392/99
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
14. September 1999
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. September 1999 beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 29. April 1999 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Die Urteilsformel wird zum Schuldspruch dahin gefaßt, daß der Angeklagte der Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung schuldig ist (vgl. BGHSt 27, 287, 289 sowie BGH NStZ 1998, 510, 511).
Ende der Entscheidung
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