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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 15.09.1999
Aktenzeichen: 1 StR 395/99
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 261 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
15. September 1999
in der Strafsache
gegen
wegen vorsätzlicher Körperverletzung u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. September 1999 beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 19. April 1999 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
Zur Rüge eines Verstoßes gegen § 261 StPO bemerkt der Senat, daß sie in zulässiger Form ausgeführt, allerdings unbegründet ist. Entgegen dem Vorbringen der Revision wurden die Lichtbilder ausweislich des Protokolls in Augenschein genommen.
Ende der Entscheidung
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