Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Ringe konfigurieren & Preis-Schock erleben
Traumringe: Bis zu 75% sparen!
Nutzen Sie den massiven Preisvorteil bei gleichzeitig hoher Individualisierbarkeit und Transparenz (Gewicht des Ringes)
Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 13.10.2005
Aktenzeichen: 1 StR 396/05
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 473 Abs. 4 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 13. Oktober 2005
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Oktober 2005 beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ellwangen vom 3. Mai 2005 wird mit der Maßgabe verworfen, dass im Fall 1 die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener Bedrohung entfällt.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen.
Gründe:
Das Landgericht Ellwangen hat den Angeklagten wegen Bedrohung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung sowie wegen Vergewaltigung in drei Fällen - unter Einbeziehung einer dreimonatigen Freiheitsstrafe aus einer Verurteilung wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis - zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Hinsichtlich des Vorwurfs der Bedrohung ist, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 1. September 2005 im Einzelnen ausführt, Verfolgungsverjährung eingetreten. Die - tateinheitliche - Verurteilung wegen Bedrohung entfällt deshalb (§ 349 Abs. 4 StPO). Der Strafausspruch bleibt hiervon jedoch unberührt. Der Senat kann ausschließen, dass die Strafkammer für die Tat 1 (Körperverletzung) eine noch niedrigere Einzelstrafe (80 Tagessätze Geldstrafe) bzw. eine abweichende Gesamtstrafe verhängt hätte. Unangemessen - unangemessen hoch - (§ 354 Abs. 1a StPO) sind beide sicherlich nicht.
Auch im Übrigen ist die Revision unbegründet aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift dargelegten Gründen (§ 349 Abs. 2 StPO). Dass die Strafkammer keine Feststellungen zur Aussageentstehung - hinsichtlich der Angaben der Geschädigten - getroffen hat und auch nichts darüber mitteilt, wie es zur Anzeigeerstattung kam, ist hier angesichts der sonstigen Beweismittel, die die Strafkammer sorgfältig würdigt, ausnahmsweise unschädlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 4 StPO.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.