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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 09.11.2004
Aktenzeichen: 1 StR 399/04
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 9. November 2004
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. November 2004 beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 26. April 2004 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die ermittlungsrichterliche Vernehmung vom 4. April 2002 wurde ausweislich UA S. 16 in die Hauptverhandlung eingeführt.
Ende der Entscheidung
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