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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 18.08.2009
Aktenzeichen: 1 StR 401/09
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 267 Abs. 4 |
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 18. August 2009
beschlossen:
Tenor:
Dem Beschuldigten wird auf seinen Antrag nach Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 19. Juni 2009 auf seine Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
Die Frist zur Begründung der Revision beginnt mit der Zustellung dieses Beschlusses, frühestens jedoch mit der Zustellung des Urteils. Das Landgericht hat Gelegenheit, die Urteilsgründe gemäß § 267 Abs. 4 Satz 3 StPO zu ergänzen. Wird hiervon Gebrauch gemacht, so beginnt die Frist zur Begründung der Revision mit der Zustellung der neuen Fassung des Urteils.
Gründe:
Dem Beschuldigten ist nach Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, da ihn, wie sein Verteidiger vorgetragen und glaubhaft gemacht hat, an der Versäumung der Frist kein Verschulden trifft. Den Auftrag zur Revisionseinlegung hat der Beschuldigte rechtzeitig fernmündlich erteilt; es ist - wie der Verteidiger glaubhaft mitgeteilt hat - allein auf Anwaltsverschulden zurückzuführen, dass die Revisionseinlegung nicht rechtzeitig erfolgt ist.
Ende der Entscheidung
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