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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 18.12.2007
Aktenzeichen: 1 StR 411/07
Rechtsgebiete: StPO, StGB
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 349 Abs. 4 | |
StGB § 46a | |
StGB § 49 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 18. Dezember 2007
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Dezember 2007 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Tenor:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München II vom 17. April 2007 im Maßregelausspruch aufgehoben. Die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt entfällt aus den Gründen des am heutigen Tage in dieser Sache verkündeten Urteils.
2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
3. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen (§ 473 Abs. 4 StPO).
Zum Strafausspruch bemerkt der Senat ergänzend: Die Strafzumessung ist rechtsfehlerfrei. Die Strafkammer hat das Vorliegen eines minder schweren Falles geprüft und mit tragfähigen Gründen verneint. Auch kam die nochmalige Strafrahmenverschiebung nach §§ 46a, 49 Abs. 1 StGB nicht in Betracht. Allein die schriftlich und in der Hauptverhandlung erklärte Entschuldigung sowie die angebotene Ratenzahlung von 50 € aus seiner freiwilligen Arbeitsleistung in der Justizvollzugsanstalt zur Wiedergutmachung des materiellen Schadens erfüllen hier nicht die Voraussetzungen für die Annahme eines Täter-Opfer-Ausgleichs.
Ende der Entscheidung
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