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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 09.09.2008
Aktenzeichen: 1 StR 414/08
Rechtsgebiete: StGB
Vorschriften:
StGB § 152b Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 9. September 2008
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. September 2008 beschlossen:
Tenor:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 15. Februar 2008 werden mit der Maßgabe verworfen, dass die Angeklagten der gewerbs- und der bandenmäßigen Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion sowie des Versuchs der gewerbs- und bandenmäßigen Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion schuldig sind.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Schuldsprüche hat der Senat geändert, weil die Verurteilung wegen des Qualifikationstatbestandes der gewerbsmäßigen sowie der bandenmäßigen Begehung nach § 152b Abs. 2 StGB in der Urteilsformel auszusprechen ist (BGH, Beschl. vom 25. April 2007 - 1 StR 181/07; Meyer-Goßner, StPO 51. Aufl. § 260 Rdn. 25).
Ende der Entscheidung
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