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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 31.08.1999
Aktenzeichen: 1 StR 418/99
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 346 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
31. August 1999
in der Strafsache
gegen
wegen sexueller Nötigung
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. August 1999 gemäß § 346 Abs. 2 StPO beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 11. Februar 1999 wird verworfen.
Gründe:
Der Angeklagte hat nicht glaubhaft gemacht, daß die Revision ohne sein Verschulden nicht (rechtzeitig) begründet wurde. Nach Erklärung seines Verteidigers ist die Revision mangels Erfolgsaussicht im Einverständnis mit dem Angeklagten nicht begründet worden.
Ende der Entscheidung
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