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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 08.11.2006
Aktenzeichen: 1 StR 421/06
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 136a
StPO § 344 Abs. 2 Satz 2
StPO § 349 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 421/06

vom 8. November 2006

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. November 2006 beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ulm vom 24. Mai 2006 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zehn Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die auf Verfahrensrügen und die Sachbeschwerde gestützte Revision des Angeklagten ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Der Erörterung bedarf allein die Beanstandung, das Landgericht habe seinen Feststellungen ein Geständnis zugrunde gelegt, das der Angeklagte bei einer polizeilichen Vernehmung abgelegt hatte. Die Revision hält die Vernehmung für unverwertbar, weil sie aufgrund eines österreichischen Rechtshilfeersuchens unter Beteiligung österreichischer Polizeibeamter durchgeführt wurde.

1. Die u. a. auf die Verletzung von § 136a StPO gestützte Rüge ist bereits unzulässig, da sie nicht in einer den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügenden Form begründet wurde. Zutreffend hat der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift vom 11. August 2006 ausgeführt, dass die Revision die beanstandete Vernehmung in entscheidungserheblichen Punkten unvollständig wiedergibt, es insbesondere versäumt, das Vernehmungsprotokoll wortgetreu vorzutragen.

2. Der Senat bemerkt ergänzend, dass die Rüge auch unbegründet gewesen wäre. Ein Verwertungsverbot ergibt sich unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt.

Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, das es sich bei der von einem deutschen Ermittlungsbeamten geleiteten, in Deutschland durchgeführten Vernehmung ungeachtet der Teilnahme österreichischer Ermittlungsbeamter um keine ausländische Vernehmung handelte. Die Vornahme der Untersuchungshandlung richtet sich daher nach deutschem Prozessrecht als Recht des ersuchten Staats (vgl. Art. 3 Abs. 1 des EuRhÜbk vom 20. April 1959). Hiernach war die Vernehmung nicht zu beanstanden: Die Belehrung des Angeklagten erfolgte - jedenfalls auch - nach deutschem Strafprozessrecht. Dass den an der Vernehmung beteiligten österreichischen Beamten gestattet wurde, unmittelbar Fragen an den Angeklagten zu stellen, und sie das Protokoll geschrieben haben, stellt keinen Verfahrensverstoß dar. Der Fall liegt nicht anders, als wenn die deutschen Ermittlungsbeamten sich anderer Hilfspersonen bedient hätten; dies ist unschädlich, solange dadurch nicht die für die polizeiliche Vernehmung geltenden Schutzvorschriften (§§ 136 f., 163a SPO) umgangen werden.

Ob die österreichischen Beamten durch die unmittelbare Befragung des Angeklagten und die Protokollführung die Grenzen der erteilten Rechtshilfebewilligung - gestattet war ihre Anwesenheit - überschritten haben oder ob die Bewilligung im Hinblick auf die von den europäischen und bilateralen Rechtshilfeübereinkommen bezweckte Förderung grenzüberschreitender Verfolgung von Straftaten (vgl. Art. 39 ff. SDÜ; Art. 4 des EuRhÜbk vom 20. April 1959; Art. VI des Ergänzungsvertrages zwischen Deutschland und Österreich vom 31. Januar 1972, BGBl. 1975 II, 1157, 1976 II, 1818; Art. 4 des Vertrages zwischen Deutschland und Österreich über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit vom 10. November und 19. Dezember 2003; BGBl. 2005 II, 858, 1307) so weit auszulegen ist, dass sie die Befragung und Protokollführung umfasste, kann dahinstehen. Ein Verwertungsverbot ließe sich auch aus einer Überschreitung der Rechtshilfebewilligung nicht herleiten. Die Erledigung der Untersuchungshandlung könnte in diesem Fall zwar deutsche Hoheitsrechte berühren (Wilkitzki in Grützner/Pötz, IRG 2. Aufl. § 59 Rdn. 22). Für den betroffenen Staat selbst wäre ein solcher Eingriff aber disponibel. Die deutschen Strafverfolgungsbehörden könnten daher einer Verwertung des Beweisergebnisses im Ausland nachträglich zustimmen (vgl. BGHSt 34, 334, 343 f.; Hackner/Lagodny/Schomburg/Wolf, Internationale Rechtshilfe Rdn. 237). Wollen sie - wie vorliegend - die Erkenntnisse selbst verwerten, steht ihnen dies gleichfalls offen.

Schließlich berührt auch der Umstand, dass der Angeklagte im Hinblick auf ein ausländisches Strafverfahren vernommen wurde, die Verwertbarkeit seiner Aussage im Inland nicht. Der Angeklagte ist durch die Rechtshilfevernehmung jedenfalls dann nicht in dem Vertrauen geschützt, dass seine Angaben in einem deutschen Strafverfahren nicht verwendet werden können, wenn das deutsche Verfahren gegen ihn bereits eingeleitet ist und - wie ihm bekannt - in offensichtlichem Zusammenhang mit dem Gegenstand der Vernehmung steht.

Ende der Entscheidung

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