Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 13.10.2005
Aktenzeichen: 1 StR 429/05
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 429/05

vom 13. Oktober 2005

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Oktober 2005 beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Ulm vom 23. Juni 2005 im Schuldspruch dahin geändert, dass im Fall II. 1. der Urteilsgründe die Verurteilung des Angeklagten wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln entfällt.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten gegen dieses Urteil führt lediglich zu einer Berichtigung der Urteilsformel, im Übrigen ist sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

Im Fall II. 1. der Urteilsgründe wurde das von dem Angeklagten bestellte Rauschgift schon bei seinem Lieferanten beschlagnahmt, bevor dieser den Wohnort des Angeklagten erreicht hatte. Insoweit liegt weder vollendeter noch versuchter Erwerb vor (vgl. BGHSt 40, 208), sodass der Angeklagte hier allein den Verbrechenstatbestand des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge erfüllt hat.

Trotz der Schuldspruchberichtigung kann die im Fall II. 1. der Urteilsgründe festgesetzte Einzelstrafe bestehen bleiben. Das Landgericht hat für diesen Fall bereits ausdrücklich strafmildernd hervorgehoben, dass das Rauschgift wegen der schon bei dem Lieferanten erfolgten Beschlagnahme vollständig dem Markt und damit den möglichen Endabnehmern vorenthalten werden konnte.

Ende der Entscheidung

Zurück