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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 22.11.2005
Aktenzeichen: 1 StR 432/05
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 22. November 2005
in der Strafsache
gegen
wegen nachträglicher Sicherungsverwahrung
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. November 2005 beschlossen:
Tenor:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 23. Juni 2005 wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Betroffenen hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
Gründe:
Das Landgericht hat den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer allein auf die Aufklärungsrüge gestützten Revision.
Die Verfahrensbeschwerde ist aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 27. Oktober 2005 dargelegten Gründen unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
Die Unzulässigkeit der Verfahrensrüge führt bei Fehlen der Sachrüge zur Unzulässigkeit der Revision (BGH NJW 1995, 2047; BGH, Beschluss vom 17. Oktober 2000 - 1 StR 413/00). Diese ist daher gemäß § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig zu verwerfen. Der Senat ist somit an der Prüfung gehindert, ob die Strafkammer in der Sache zu Recht von der Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung abgesehen hat.
Ende der Entscheidung
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