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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 27.08.2008
Aktenzeichen: 1 StR 439/08
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 27. August 2008
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Mordes
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. August 2008 beschlossen:
Tenor:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 5. März 2008 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend zu den Ausführungen im Antragsschreiben des Generalbundesanwalts vom 6. August 2008 merkt der Senat an, dass dem Senat eine Prüfung der Verfahrensrüge der Angeklagten K. auch deswegen nicht möglich war, weil die Protokolle der Vernehmung vom 28. und 29. August 2007 nicht beigefügt waren.
Ende der Entscheidung
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