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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 13.02.2001
Aktenzeichen: 1 StR 448/00
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 154
StGB § 54 Abs. 1 Satz 3
StGB § 56 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

1 StR 448/00

vom

13. Februar 2001

in der Strafsache

gegen

1.

2.

wegen Untreue

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. Februar 2001, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schäfer und die Richter am Bundesgerichtshof Nack, Dr. Wahl, Schluckebier, Schaal,

Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt für den Angeklagten M. , Rechtsanwalt für den Angeklagten F. als Verteidiger,

Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revisionen der Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 6. April 2000 werden verworfen.

Die Angeklagten tragen die Kosten ihrer Rechtsmittel. Die Staatskasse hat die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft und die dem Angeklagten F. durch dieses Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe:

Das Landgericht hat die Angeklagten - Vorstandsmitglieder einer Sparkasse - wegen Untreuehandlungen im Zusammenhang mit einer Scheckreiterei verurteilt. Den Angeklagten M. wegen Untreue in 46 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren; den Angeklagten F. wegen Untreue in 56 Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Revisionen der Angeklagten und die auf den gegen F. ergangenen Strafausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft - die vom Generalbundesanwalt nicht vertreten wird - haben keinen Erfolg.

I.

1. Beide Angeklagte bildeten den Gesamtvorstand der Sparkasse S. . Dem Vorstand M. unterstanden unter anderem die Kredit- und die Auslandsabteilung. Er hatte die Bearbeitung und Betreuung des hier einschlägigen Kreditengagements C. vollständig und ausschließlich an sich gezogen. Dem Vorstandsvorsitzenden F. war unter anderem auch die Innenrevision unterstellt.

Die Kreditbewilligungsgrenzen lagen im Tatzeitraum (Ende 1997 bis Mitte 1998) für ein einzelnes Vorstandsmitglied bei 1,3 Mio DM, für den Gesamtvorstand zunächst bei rund 8 Mio DM, dann bei rund 10 Mio DM. Kurz-fristige Kreditüberziehungen konnte der Gesamtvorstand bis zu 2 Mio DM bewilligen; dessen Kreditbewilligungsgrenze lag damit insgesamt bei rund 12 Mio. Gegen Ende des Tatzeitraums wurde sie auf insgesamt 10,8 Mio DM herabgesetzt.

2. Die Scheckreiterei betrifft Firmen der C. -Firmengruppe des nicht revidierenden Mitangeklagten O. . Zwei L. berger Unternehmen seiner Firmengruppe, die C. Softwareentwicklungs GmbH (CT-A) und die C. EDV Groß- und Einzelhandels mbH (CT-B), unterhielten Kontokorrentkonten bei der Sparkasse. Beide Firmen bildeten eine Kreditnehmereinheit im Sinne des Kreditwesengesetzes und entwickelten sich zum größten und am meisten risikobehafteten Kreditengagement der Sparkasse.

Anfang 1995 waren bei der Sparkasse bereits - ohne daß dem ordentliche Kreditbeschlüsse zugrunde lagen - weitgehend ungesicherte Kontoüberziehungen von rund 6 Mio aufgelaufen. Der Verwaltungsratsvorsitzende bewilligte schließlich in einem "Eilbeschluß" ein Gesamtkreditengagement von 6,265 Mio DM. In der Folge wurden die Konten - wobei die Überziehungen weiter anstiegen - auf der Basis täglicher Überziehungsgenehmigungen geführt, die M. und F. erteilten.

Die Jahresabschlußprüfungen 1994 und 1995 durch eine Prüferin des Bayerischen Sparkassen- und Giroverbands führten zu Beanstandungen. Darauf faßte der Verwaltungsrat Ende 1995 den Beschluß, kurzfristigen Überschreitungen der Gesamtvorstandskompetenz aufgrund von Usancekrediten für höchstens 2 Mio DM zuzustimmen (Vorwegzustimmung). "Die Inanspruchnahme der Vorwegzustimmung kann nur in folgenden Fällen in Anspruch genommen werden: ... zugesagte Scheckeinreichungen, wobei die Ordnungsmäßigkeit bei Beträgen ab 50.000,00 DM einzuholen ist."

Aufgrund einer Beschwerde der Angeklagten beim Prüfverband über die Prüferin wurde ein unerfahrener Bankprüfer mit der Prüfung für 1996 beauftragt, der das Kreditrisiko - das weitgehend ungesicherte Kreditvolumen war zwischenzeitlich auf 10,8 Mio angestiegen - geringer einstufte, nachdem die Angeklagten einen starken Abbau der Überziehungen zugesagt hatten. Gleichwohl genehmigten die Angeklagten eine Ausweitung der Überziehungen, die im März 1997 bereits 18 Mio DM betrugen, und unter anderem auf Geldflüssen vom Konto der CT-B zur belgischen C. -Firma D. (CT-SA) in E. beruhten.

Vor diesem Hintergrund verabredeten M. und O. im Frühjahr 1997 eine Scheckreiterei zur Verdeckung der bereits zugelassenen Überziehungen und zur Ermöglichung weiterer ungesicherter Kreditgewährungen. Auch F. wußte aufgrund der von ihm genehmigten täglichen Überziehungslisten ganz präzise um die tatsächliche Höhe des Kreditengagements. Zugunsten von F. nimmt das Landgericht aber an, er habe den Angaben M. s vertraut, der Geldfluß diene Handelsgeschäften der belgischen Firma. Er habe den Geldfluß deswegen nicht einer Scheckreiterei zugerechnet. Er habe sich auch - ohne weitere Prüfungen - auf die Zusicherung M. s verlassen, die Schecks seien vor der Gutschrift bei der Bank B. (BBL) in E. abgefragt worden. Allerdings habe er erkannt, daß die Überweisungen ein Vielfaches der Umsatzzahlen der deutschen Firmen betrugen, die Kontostandsmanipulationen abgezeichnet und die Sonderfinanzierungen vor dem Verwaltungsrat verheimlicht. Deshalb habe er die erkannte Gefährdung der in keiner Weise abgesicherten Millionenkredite bewußt und billigend in Kauf genommen.

3. Der Scheckreiterei, bei der die Schecklaufzeit ausgenützt wurde, lag folgender Geldkreislauf zwischen den Konten der belgischen Firma CT-SA bei der belgischen Bank BBL einerseits und den Konten der deutschen Firmen CT-A und CT-B bei der Sparkasse andererseits zugrunde:

a) Auf die BBL gezogene Schecks der belgischen Firma wurden bei der Sparkasse zur Gutschrift eingereicht und sogleich unter "Eingang vorbehalten" (E.v.) gutgeschrieben. Damit wurde der Kontostand des Kreditengagements in gewünschter Höhe heruntergefahren.

b) Um das "Platzen" dieser durch Guthaben nicht gedeckten Schecks - die BBL hatte der CT-SA lediglich einen Dispositionsrahmen von 25.000 DM eingeräumt - bei der Vorlage in Belgien zu verhindern, wurden im Gegenzug von den Konten der deutschen Firmen bei der Sparkasse S.W.I.F.T-Überweisungen zu Konten der belgischen Firma bei der BBL ausgeführt.

c) Dann ging der Geldkreislauf von neuem los. Nahezu täglich erstellten O. und M. einen "Status", um kongruente Zahlungsflüsse unter scheinbarer Einhaltung der Gesamtvorstandskompetenz zu erreichen.

Im Jahre 1997 erreichten die Scheckgutschriften an manchen Buchungstagen mehr als 20 Mio DM, 1998 sogar mehr als 30 Mio DM. Die tatsächliche Überziehung lag Ende 1997 bei 34 Mio DM und stieg im Frühjahr 1998 bis auf über 40 Mio DM an. M. und F. genehmigten an jedem Arbeitstag die täglichen Überziehungslisten. Soweit die Kontosalden die Gesamtvorstandskompetenz überschritten, manipulierte M. die Überziehungslisten, indem er mittels einer "manuellen Nebenrechnung", auch durch den Abzug von avisierten Scheckeingängen, die Überziehungen auf Beträge innerhalb der Kompetenzgrenzen herunterrechnete.

4. Beiden Angeklagten werden 46 Überweisungen nach Belgien im Zeitraum vom 23. Dezember 1997 bis 5. Juni 1998 angelastet. Hinsichtlich der Überweisungen vor dem Tatzeitraum und der Überweisungen unter 3,5 Mio DM im Tatzeitraum wurde gemäß § 154 StPO von der Verfolgung abgesehen. Das Gesamtvolumen der abgeurteilten Überweisungen lag bei 195 Mio DM. Darüber hinaus werden dem Angeklagten F. weitere zehn Überweisungen in der Zeit vom 8. bis 12. Juni 1998 im Gesamtvolumen von 29 Mio DM angelastet, die er während des Urlaubs M. s bewilligte. In der Folgezeit wurden die Vorgänge aufgedeckt, wodurch der Geldkreislauf "platzte". Bereits E.v. gutgeschriebene Schecks in Höhe von 31 Mio DM wurden von der BBL nicht mehr eingelöst. Zusammen mit den übrigen Sollsalden ergab sich ein Gesamtobligo des Kreditengagements von 41 Mio DM.

5. Das Landgericht hat diesen Sachverhalt wie folgt beurteilt:

a) Mit jeder Überweisung zur BBL bewilligten die Angeklagten den deutschen Firmen kompetenzwidrig einen ungesicherten Überziehungskredit und verminderten mit dessen Valutierung zugleich das Vermögen der Sparkasse. Diese Kreditausreichung wurde durch die entsprechende Gutschrift E.v. der auf die BBL gezogenen Schecks zunächst nur buchungsmäßig ausgeglichen. Erst wenn die BBL nach Ablauf der Postlaufzeit die Schecks einlöste - aufgrund der Überweisungen sollte dem belgischen Konto Deckung verschafft werden -, war die während der Schecklaufzeit bestehende Vermögensgefährdung wieder ausgeglichen. Es lag jedoch in der "Willkür" O. s, ob die nach Belgien transferierten Beträge auf dem Konto der BBL-Bank zur Bezahlung der hereingenommenen "Vertuschungsschecks" Verwendung fanden. Denn die Sparkasse hatte keinen Einfluß darauf, wie die belgische Firma CT-SA über ihr Konto bei der BBL verfügte.

b) Das Landgericht hat jede der Überweisungen als eine Untreue (Mißbrauchs- und Treubruchtatbestand) bewertet und dabei jeweils einen Nachteil in Form einer Vermögensgefährdung in Höhe des Überweisungsbetrages angenommen, da der Ausgleich durch die belgischen Vertuschungsschecks in der Willkür des O. lag. Gegen M. wurde für jede Tat eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und eine Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verhängt (die auf UA S. 195 genannte Zahl von 56 Taten ist ersichtlich ein Schreibfehler). F. erhielt für jede Tat eine Einzelstrafe von sechs Monaten. Die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren wurde zur Bewährung ausgesetzt.

II.

Die Revisionen der Angeklagten haben keinen Erfolg.

1. Die Verfahrensrügen des Angeklagten M. sind jedenfalls unbegründet.

a) Das Landgericht durfte - nachdem die Verteidigung nicht darauf verzichtet hatte - den Verwaltungsratsvorsitzenden als Zeugen vereidigen. Der dem Tatrichter zuzugestehende Spielraum bei der Beurteilung des Teilnahmeverdachts (BGHSt 39, 199; BGH NStZ 1998, 583) ist nicht überschritten.

b) Die schriftliche Einlassung des Angeklagten ist - unbeschadet der Frage, ob die Revision dies geltend machen kann - im Urteil nicht falsch gewürdigt worden.

2. Auch die Sachrüge der Angeklagten hat keinen Erfolg. Die Auffassung des Landgerichts, die Angeklagten hätten sich der Untreue in Form des Mißbrauchs- wie auch der des Treubruchtatbestandes schuldig gemacht, läßt keinen Rechtsfehler erkennen.

a) Die Angeklagten hatten sowohl eine Vermögensbetreuungspflicht im Sinne des Mißbrauchstatbestandes als auch eine Vermögensfürsorgepflicht im Sinne des Treubruchtatbestandes (vgl. BGH NJW 1984, 2539). Die Feststellungen ergeben, daß sie durch die Gutschrift der Schecks unter Vorbehalt des Eingangs (E.v.) und die Ausführung der Überweisungen gegen beide Pflichten verstoßen haben. Dieser Geldkreislauf stellt eine Kreditgewährung dar (vgl. Rundschreiben 9/96 des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen vom 10. Juli 1996). Bei jeder einzelnen Tat haben die Angeklagten nicht nur die internen Beschränkungen ihrer Bewilligungskompetenzen durch das Kreditwesengesetz, Sparkassenvorschriften und Verwaltungsratsbeschlüsse überschritten. Das hier praktizierte risikobehaftete System der Kreditgewährung unter Ausnutzung der Postlaufzeiten war zudem schon unabhängig von ausdrücklich normierten Kompetenzbegrenzungen pflichtwidrig (vgl. Reischauer/ Kleinhans, Kreditwesengesetz, I. Band § 14 Rdn. 21), denn es diente - was auch der Angeklagte F. erkannt hatte - dem Zweck, eine ordnungsmäßige Kreditbewilligung zu unterlaufen.

b) Mit jedem Durchlauf von Scheckgutschrift E.v. und Überweisung (um den gutgeschriebenen Schecks bei der BBL Deckung für die Einlösung zu verschaffen) haben die Angeklagten der Sparkasse einen Nachteil in Höhe des Überweisungsbetrages im Sinne einer schadensgleichen Vermögensgefährdung zugefügt.

Insoweit kommt es nicht darauf an, ob der offiziell eingeräumte Kredit zu Beginn des abgeurteilten Tatzeitraums (23. Dezember 1997) bereits so weit überzogen war - sei es durch vorangegangene Scheckreitereien, sei es durch anderweitige Verfügungen -, daß der Kreislauf von Schecks und Überweisungen lediglich der buchmäßigen Verschleierung einer schon vorhandenen ohnehin uneinbringlichen Überziehung diente. Das Problem einer Schadensvertiefung (vgl. BGHR StGB § 266 Abs. 1 Nachteil 29; BGH NStZ-RR 1996, 131; BGH NStZ 1998, 413; BGH StV 2000, 490) stellt sich bei dieser Form der Scheckreiterei nämlich nicht.

Zwar konnten sich kongruente Scheckgutschriften und Überweisungen am Ende eines jeden Durchlaufs gegenseitig aufheben mit der Folge, daß die schon bestehende Überziehung nicht ausgeweitet wurde. Zwischen der Ausführung der Überweisung und der Einlösung der Schecks lag jedoch die Postlaufzeit. Die Vermögensminderung durch Überweisung wurde also nicht unmittelbar durch die Scheckeinlösung kompensiert (zur Schadenskompensation vgl. BGH NStZ 1999, 353). Zwischen der Ausführung der Überweisung und vor der Einlösung der Schecks - also während der Postlaufzeit - trug die Sparkasse das Adressenausfallrisiko (vgl. das Rundschreiben 9/96 des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen). Die Sparkasse hatte es nicht in der Hand, ob O. dem BBL-Konto die aufgrund der Überweisung zunächst verschaffte Deckung noch vor der Scheckeinlösung wieder entzog, oder ob andere Gläubiger zwischenzeitlich auf dieses Guthaben zugriffen (UA S. 53/54). Es drohte also stets das "Platzen" der gutgeschriebenen und bereits valutierten Schecks.

Dieses Adressenausfallrisiko entstand daher bei jedem Durchlauf während der Postlaufzeit neu. Es lebte mit jeder neuen Überweisung - und zwar zusätzlich zu einer eventuell bereits vor der abgeurteilten Scheckreiterei bestehenden Überziehung - wieder auf. In diesem jeweils neu entstandenen Adressenausfallrisiko hat das Landgericht deshalb zutreffend eine schadensgleiche Vermögensgefährdung gesehen. Ein derartiges Adressenausfallrisiko liegt bei jeder Scheckreiterei auf der Hand. Es hat sich auch hier am Ende realisiert, denn nach Aufdeckung der Scheckreiterei wurden Schecks in Höhe von rund 31 Mio DM nicht eingelöst.

c) Hier kommt hinzu, daß das Kreditvolumen im Tatzeitraum noch ausgeweitet wurde. Auch wenn man zugunsten der Angeklagten davon ausgeht, daß das Kreditengagement am 23. Dezember 1997 bereits bei etwa 34 Mio DM gelegen hätte, so hatte es sich doch am Ende des Tatzeitraums Mitte 1998 auf 41 Mio DM erhöht. Das hat das Landgericht - selbst wenn die Kreditausweitung nicht ausschließlich durch die abgeurteilten Scheckreitereien bewirkt wurde - zutreffend darauf zurückgeführt, daß die Scheckreiterei auch der Ermöglichung weiterer Kreditgewährungen in Millionenhöhe gedient hat (UA S. 28).

d) Bei der von den Feststellungen getragenen Annahme, der Angeklagte F. habe lediglich mit bedingtem Vorsatz gehandelt, sind dem Landgericht keine Beweiswürdigungsfehler unterlaufen.

e) Auch die Strafzumessung weist keine Rechtsfehler zu Ungunsten der Angeklagten auf. Zwar war als Folge der hier vorgenommenen Schadensermittlung bei der Bemessung der Einzelstrafen und der Gesamtstrafe (§ 54 Abs. 1 Satz 3 StGB) zu bedenken, daß die Vermögensgefährdung mit jedem Durchlauf endete und mit jedem weiteren Durchlauf wieder neu entstand. Letzten Endes betraf daher jede Tat - sieht man einmal von der Kreditausweitung ab - wirtschaftlich denselben lediglich perpetuierten Schaden. Dieses Problem hat das Landgericht aber gesehen, denn nur so sind die, gemessen an der Höhe des Gefährdungsschadens, niedrigen und zudem gleich hohen Einzelstrafen zu erklären. Bei der Bemessung der Gesamtstrafe hat sich das Landgericht ersichtlich auch am abgeurteilten Gesamtumfang des von den Angeklagten verschuldeten Endschadens orientiert; das ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden.

III.

Die allein den Angeklagten F. betreffende Revision der Staatsanwaltschaft hat gleichfalls keinen Erfolg. Die Einzelstrafen F. s weisen ebensowenig wie seine Gesamtstrafe Rechtsfehler auf (zur Revisibilität der Strafzumessung vgl. BGH NStZ 2000, 366). Daß es erkennbares Ziel des Landgerichts gewesen wäre, dem Angeklagten "die Rechtswohltat einer Bewährungsstrafe zukommen zu lassen" ist nicht belegt. Zur Anwendung oder jedenfalls der Erörterung des § 56 Abs. 3 StGB mußte sich das Landgericht nicht gedrängt sehen (vgl. BGH wistra 2000, 96).

Ende der Entscheidung

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