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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 25.02.1999
Aktenzeichen: 1 StR 45/99
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 273 Abs. 3
StPO § 349 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 45/99

vom

25. Februar 1999

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge mit Waffen

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Februar 1999 beschlossen:

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 2. Juli 1998 wird als unzulässig verworfen (§ 349 Abs. 1 StPO).

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat durch Urteil vom 2. Juli 1998 die Angeklagte wegen bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu der Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Durch am 29. Oktober 1998 eingegangenes Schreiben vom 22. Oktober 1998 hat die Angeklagte sinngemäß Revision eingelegt und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionseinlegungsfrist beantragt. Hierzu hat der Generalbundesanwalt zutreffend dargelegt:

"Wie sich aus der Sitzungsniederschrift ergibt, haben die Angeklagte, diese unterstützt durch die Dolmetscherin und ihr Verteidiger im Anschluß an die Urteilsverkündung und nach Verzicht auf Rechtsmittelbelehrung erklärt: 'Wir nehmen das Urteil an und verzichten auf Rechtsmitteleinlegung'. Diese Erklärung wurde, der Vorschrift des § 273 Abs. 3 StPO gemäß, vorgelesen, übersetzt und genehmigt. Anhaltspunkte, die Bedenken gegen die Wirksamkeit des Verzichts begründen könnten, sind nicht ersichtlich. Aus dem Protokoll der Hauptverhandlung ergibt sich keinerlei Hinweis darauf, daß Bedenken an der Verhandlungsfähigkeit der Angeklagten bestanden haben. Die Angeklagte hat an der Hauptverhandlung aktiv teilgenommen, Angaben zu ihren persönlichen Verhältnissen und zur Sache gemacht, Erklärungen abgegeben und auf Frage des Vorsitzenden sogar bekundet, daß sie der deutschen Sprache ausreichend mächtig sei und die Dolmetscherin nicht benötige.

Der wirksame Verzicht auf Rechtsmittel hat die Unzulässigkeit der von der Angeklagten am 29. Oktober 1998 eingelegten Revision zur Folge. Er schließt zugleich jede Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus (BGH, Beschl. vom 20. August 1980 - 2 StR 284/80 m.w.N., st. Rspr.)."



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