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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 17.12.2003
Aktenzeichen: 1 StR 452/03
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StGB § 224 Abs. 1 Nr. 1
StGB § 224 Abs. 1 Nr. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 452/03

vom 17. Dezember 2003

in der Strafsache

gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Dezember 2003 beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ingolstadt vom 25. Juni 2003 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

1. Soweit die Revision beanstandet, dem Verteidiger sei wegen der Verlegung des inhaftierten Angeklagten in eine andere Justizvollzugsanstalt (sog. Verschubung) innerhalb der Revisionsbegründungsfrist eine Besprechung mit dem Angeklagten verwehrt worden, ist das für sich gesehen nicht geeignet, den Bestand des angefochtenen Urteils in Frage zu stellen. Ein Wiedereinsetzungsgesuch ist nicht gestellt. Der Revisionsvortrag läßt auch sonst nicht erkennen, zu welcher verfahrensrechtlichen oder materiell-rechtlichen Beanstandung die Besprechung mit dem Angeklagten geboten gewesen wäre, um dem Rechtsmittel zum Erfolg zu verhelfen, und was vorgetragen worden wäre, wenn die Besprechung stattgefunden hätte. Daß dem Verteidiger auch die Nachholung der Besprechung zwischenzeitlich nicht möglich gewesen wäre, ist nicht ersichtlich.

2. Hinsichtlich der Verwirklichung des Tatbestandes der gefährlichen Körperverletzung verweist der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in dessen Antragsschrift vom 15. Oktober 2003 (dort S. 2 unter II. 1). Die Liste der angewendeten Vorschriften ist entsprechend zu berichtigen (§ 224 Abs. 1 Nr. 1 StGB anstatt § 224 Abs. 1 Nr. 3 StGB).

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