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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 07.11.2000
Aktenzeichen: 1 StR 458/00
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 4 | |
StPO § 252 | |
StPO § 52 Abs. 1 Nr. 3 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
7. November 2000
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. November 2000 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 17. April 2000 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe:
Die vom Angeklagten erhobene Verfahrensrüge, das Landgericht habe ein sich aus § 252 StPO ergebendes Verwertungsverbot verletzt, greift durch.
Der Zeuge G. hat in der Hauptverhandlung die Aussage gemäß § 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO verweigert, weil er der Neffe des Angeklagten ist. Die Strafkammer hätte die früheren Angaben des Zeugen vor der Ermittlungsrichterin nicht mehr verwerten dürfen, da er diese Aussage damals nicht als Zeuge, sondern als Beschuldigter gemacht hatte (BGHSt 10, 186, 190; 20, 384; 42, 391, 398). Daran ändert nichts, daß die Vernehmungsrichterin den Zeugen bei seiner Beschuldigtenvernehmung nicht nur als Beschuldigten, sondern auch "über Auskunfts- und Zeugnisverweigerungsrecht" belehrt und "mit besonderem Nachdruck vor Augen geführt" hat, daß "er im Verfahren gegen seinen Onkel als Zeuge in Betracht komme" (vgl. BGHR StPO § 252 Verwertungsverbot 6).
Der Senat kann nicht ausschließen, daß das Urteil auf diesem Verfahrensfehler beruht.
Ende der Entscheidung
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