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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 06.12.2001
Aktenzeichen: 1 StR 463/01
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
6. Dezember 2001
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Dezember 2001 beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 30. Mai 2001 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Strafkammer hat bei der Strafzumessung die im einzelnen mitgeteilten Vorstrafen ebenso in ihre Erwägungen einbezogen wie den Umstand, daß die hier abgeurteilten Taten schon einige Zeit zurückliegen. Es ist nicht ersichtlich, daß sich in diesem Zusammenhang ihre ausweislich der Feststellungen zu den Vorstrafen unzutreffende Annahme, der Angeklagte befinde sich seit Mai 1997 in Untersuchungshaft, in irgendeiner Weise ausgewirkt haben könnte.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ende der Entscheidung
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