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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 10.11.2004
Aktenzeichen: 1 StR 463/04
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 252
StPO § 255a
StPO § 52
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 463/04

vom 10. November 2004

in der Strafsache

gegen

wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. November 2004 beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 11. Juni 2004 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:

Zur Rüge der Verletzung der §§ 252, 255a StPO bemerkt der Senat:

Ein Verfahrensfehler liegt nicht vor. Zwar kommt § 255a StPO für die Vorführung der Bild-Ton-Aufzeichnung nicht in Betracht, weil diese Vorschrift nur die vernehmungsersetzende Vorführung regelt. Die Vorführung der ermittlungsrichterlichen Vernehmung der ausweislich des Protokolls nach § 52 StPO belehrten Geschädigten ist aber neben ihrer persönlichen Vernehmung im Wege des Urkundsbeweises zulässig (BGH NStZ 2004, 348). Der Senat weist nochmals darauf hin, daß die ergänzende Vernehmung eines Zeugen in der Hauptverhandlung in derartigen Fällen aus Gründen des Opferschutzes nur im Ausnahmefall nach Maßgabe der Aufklärungspflicht oder auch des Beweisantragsrechts erfolgen soll (dazu BGHSt 48, 268).



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