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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 17.11.1999
Aktenzeichen: 1 StR 469/99
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 1 | |
StPO § 400 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
17. November 1999
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
8.
9.
10.
wegen Totschlags u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. November 1999 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Tenor:
Die Revisionen der Nebenkläger gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 18. März 1999 werden als unzulässig verworfen.
Die Nebenkläger haben die Kosten ihrer Revisionen und die durch diese Rechtsmittel den Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
Die Revisionen der Nebenkläger sind unzulässig. Nebenkläger können ein Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, es solle eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt werden (§ 400 Abs. 1 StPO). Der Revisionsantrag läßt nicht erkennen, ob der Schuldspruch oder (nur) der Rechtsfolgenausspruch angegriffen wird, das kann auch einer weitergehenden Auslegung der lediglich formelhaften Beanstandung nicht entnommen werden. Die einzelnen Verletzten könnten ohne weiteres gegenüber den zahlreichen Angeklagten unterschiedliche Interessen verfolgen. Deshalb bedarf es bei Nebenklägerrevisionen regelmäßig eines Antrages, der deutlich macht, daß ein zulässiges Ziel - Beanstandung des Schuldspruches hinsichtlich eines nebenklagefähigen Delikts - verfolgt wird.
Ende der Entscheidung
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