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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 16.01.2003
Aktenzeichen: 1 StR 473/02
Rechtsgebiete: StPO, BtMG


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
BtMG § 29a Abs. 1 Nr. 2
BtMG § 30
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 473/02

vom

16. Januar 2003

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Januar 2003 beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 26. Juli 2002 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Zu Recht hat das Landgericht den Angeklagten auch im Fall 2 der Urteilsgründe wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt. Die tatgegenständlichen Mengen von Heroin und Kokain (Wirkstoffmengen: 1 g Heroinhydrochlorid; 3,125 g Kokainhydrochlorid) erreichten je für sich zwar nicht den jeweiligen Grenzwert zur "nicht geringen Menge" (1,5 g Heroinhydrochlorid, 5 g Kokainhydrochlorid; vgl. BGHSt 32, 162; 33, 133). Das Landgericht durfte aber auf die Gesamtheit der Wirkstoffmengen abstellen. Dies kann in der Weise geschehen, daß der Bruchteil oder Prozentsatz der Einzelwirkstoffmengen vom jeweiligen Grenzwert der nicht geringen Menge bestimmt und diese Bruchteile oder Prozentsätze sodann zusammengezählt werden. Erreicht die Summe der Bruchteile den Wert 1 oder 100 Prozent, ist eine nicht geringe Menge gegeben. Möglich ist auch, so wie das Landgericht hier zu verfahren: Es hat die Einzelwirkstoffmengen der verschiedenen Betäubungsmittel im Verhältnis ihrer Grenzwerte zur nicht geringen Menge ("im Verhältnis ihrer Gefährlichkeit") fiktiv so umgerechnet, daß die eine der beiden Einzelmengen mit der sich aus dem Verhältnis der Grenzwerte für die nicht geringe Menge ergebenden Gewicht addiert wird (siehe zu alldem Franke/Wienroeder BtMG 2. Aufl. § 29a Rdn. 22; Weber BtMG § 29a Rdn. 115 - 117; vgl. weiter BayObLG NStE Nr. 5 zu § 30 BtMG; Joachimski/Haumer BtMG 7. Aufl. § 29a Rdn. 20, 26; Cassardt NStZ 1997, 135, 136 [Anmerkung]; anders: Körner BtMG 4. Aufl. § 29a Rdn. 78).

Die Berücksichtigung der Gesamtmenge der Wirkstoffe rechtfertigt sich aus dem Grad der Gefahr für das geschützte Rechtsgut und steht im Einklang mit dem Wortlaut der Strafvorschrift (§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG), die - in der Mehrzahl - das Handeltreiben "mit Betäubungsmitteln" in nicht geringer Menge voraussetzt und damit zuläßt, daß erst mehrere Betäubungsmittel zusammen die "nicht geringe Menge" ergeben, die dann aber nach dem unterschiedlichen Grad ihrer Gefährlichkeit zu berücksichtigen sind.

Ende der Entscheidung

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