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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 12.01.2005
Aktenzeichen: 1 StR 476/04
Rechtsgebiete: StPO, BtMG
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
BtMG § 29a Abs. 1 Nr. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 12. Januar 2005
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Januar 2005 beschlossen:
Tenor:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 12. Mai 2004 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat zum Fall II.5. der Urteilsgründe:
Das Landgericht hat den Anbau von 28 Marihuana-Pflanzen, die bereits eine Wuchshöhe von etwa einem Meter erreicht hatten, als unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gewürdigt (§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG). Das ist unter den hier festgestellten Umständen rechtens. Die Angeklagten planten, die von ihnen ausgepflanzten und gepflegten Cannabis-Pflanzen nach Erreichen der vollen Wuchshöhe abzuernten und die Blätter gewinnbringend an Dritte zu verkaufen (UA S. 10). Nach der Trocknung hatten die Pflanzen ein Gewicht von 772 Gramm. Der Tetrahydrocannabinolgehalt betrug 1,8 Prozent. Das entsprach einer Menge von 13,9 Gramm Tetrahydrocannabinol (THC). Der Grenzwert für die nicht geringe Menge liegt für THC bei 7,5 Gramm (vgl. BGHSt 42, 1).
Es ist anerkannt, daß der unerlaubte Anbau von Cannabis-Pflanzen in Form der Aufzucht bis in das Stadium, in dem sie eine nicht geringe Menge THC enthalten, den Tatbestand des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge erfüllt, wenn der Anbau auf die gewinnbringende Veräußerung der herzustellenden Betäubungsmittel zielt (vgl. OLG Dresden NStZ-RR 1999, 372; Franke/Wienroeder BtMG 2. Aufl. § 29 Rdn. 52; Weber BtMG 2. Aufl. § 29 Rdn. 100; in diesem Sinne auch Körner BtMG 5. Aufl. § 29 Rdn. 96 a.E.; vgl. weiter Joachimski/Haumer BtMG 7. Aufl. § 29 Rdn. 12, 17). Es ist nicht erforderlich, daß der Täter zur Ernte ansetzt. Damit würde lediglich der unerlaubte Anbau beendet, der bis dahin vom unerlaubten Handeltreiben verdrängt wird (Körner aaO Rdn. 97).
Ende der Entscheidung
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