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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 12.01.2006
Aktenzeichen: 1 StR 476/05
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 44 Satz 1 | |
StPO § 45 | |
StPO § 46 | |
StPO § 345 | |
StPO § 473 Abs. 7 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 12. Januar 2006
in der Strafsache
gegen
wegen nachträglicher Anordnung der Sicherungsverwahrung
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Januar 2006 beschlossen:
Tenor:
Dem Betroffenen wird auf seinen Antrag gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Passau vom 10. Juni 2005 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Betroffene.
Gründe:
Der Beschuldigte hat die Frist zur Begründung der Revision ohne eigenes Verschulden versäumt, weil sein Verteidiger die Begründungsschrift versehentlich nicht in den Briefauslauf seiner Kanzlei gegeben, sondern in seiner Akte abgelegt hat. Dies ist mit der Erklärung des Verteidigers hinreichend glaubhaft gemacht (§ 44 Satz 1, §§ 45, 46, 345, 473 Abs. 7 StPO).
Ende der Entscheidung
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