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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 23.11.2004
Aktenzeichen: 1 StR 477/04
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 265
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 477/04

vom 23. November 2004

in der Strafsache

gegen

1.

2.

wegen schweren sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. November 2004 beschlossen:

Tenor:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ulm vom 25. Juni 2004 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Von der beantragten Berichtigung des Schuldspruchs sieht der Senat im Hinblick auf § 265 StPO ab.



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