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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 27.05.2009
Aktenzeichen: 1 StR 479/08
(2)
Rechtsgebiete: AO
Vorschriften:
AO § 370 Abs. 1 |
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 27. Mai 2009
beschlossen:
Tenor:
Der Beschluss des Senats vom 17. März 2009 wird wegen eines offensichtlichen Schreibversehens dahin berichtigt, dass es in Abschnitt II.7. Randnummer 30 Zeile 3 der Gründe nach "Steuerhinterziehung durch Unterlassen" statt "(§ 370 Abs. 1 Nr. 1 AO)" heißen muss "(§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO)".
Ende der Entscheidung
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