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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 17.01.2001
Aktenzeichen: 1 StR 487/00
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 4
StPO § 354 Abs. 3
StGB § 32
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 487/00

vom

17. Januar 2001

in der Strafsache

gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Januar 2001 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München II vom 4. Juli 2000 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt. Die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat Erfolg.

Der Angeklagte hatte an einer Hochzeitsfeier teilgenommen und wartete gegen 0.30 Uhr am Straßenrand auf ein Taxi. Der Zeuge Y. hatte ein sogenanntes Siedlerfest besucht und befand sich auf dem Heimweg. Er hörte aus der Richtung des Angeklagten Rufe, durch die er sich provoziert fühlte. Mit den Worten "Den mach ich fertig!" rannte er zum Angeklagten, den er - zu Unrecht - für den Rufer hielt. Der Zeuge Y. , der etwas größer als der Angeklagte ist und etwa einmal wöchentlich an einem Taekwondo-Unterricht teilnahm, versetzte dem Angeklagten sogleich einen Fußtritt gegen den Oberkörper, packte ihn mit beiden Händen am Hals, zog ihn in den Schwitzkasten und versetzte ihm erneut mehrere Fußtritte gegen den Oberkörper. Um sich weiterer Tritte oder Schläge zu erwehren, nahm der Angeklagte ein Messer und fügte dem Zeugen Y. eine Stichverletzung am rechten Unterbauch zu. Ohne sich davon merklich beeinträchtigt zu zeigen, griff der Zeuge Y. den Angeklagten weiterhin mit erhobenen Fäusten und einem "Fußkick" an.

Der Angeklagte entschloß sich nun, den Zeugen Y. "für seinen unberechtigten Angriff zur Rechenschaft zu ziehen". Um dem Zeugen Y. "seine Kampfbereitschaft zu zeigen, forderte er nunmehr [den Zeugen] Y. mit den Worten 'Komm, komm her, ich mach Dich fertig, ich stech Dich ab!' und heranwinkenden Handbewegungen auf, sich gleichfalls dem weiteren Kampf zu stellen. Sowohl (der Zeuge) Y. als auch der Angeklagte nahmen ab dann den offenen Zweikampf auf" (UA S. 6, 7), in dessen Verlauf der Zeuge Y. dem Angeklagten mehrere Fußtritte und Faustschläge gegen den Körper versetzte und der Angeklagte dem Zeugen Y. mehrere Stiche und Schnittverletzungen an den Unterarmen, der linken Leiste und am Rücken zufügte.

Die Ansicht des Landgerichts, die erste Stichverletzung sei durch Notwehr gerechtfertigt, begegnet keinen rechtlichen Bedenken.

Soweit das Landgericht für die anschließenden Stich- und Schnittverletzungen eine Rechtfertigung des Angeklagten wegen Notwehr gemäß § 32 StGB ablehnt, bedarf die Frage dagegen erneuter Prüfung. Das Landgericht hat Notwehr verneint, weil ab dann nicht mehr der Verteidigungswille, sondern andere Motive das Handeln des Angeklagten bestimmten (UA S. 15) und weil die Angriffe des Angeklagten nicht mehr als Trutzwehr vom Verteidigungswillen maßgeblich bestimmt waren und es diesem in erster Linie darum ging, den ihm aufgedrängten Zweikampf aufzunehmen (UA S. 16).

Mit dieser Begründung kann dem Angeklagten die Berufung auf das Notwehrrecht des § 32 StGB nicht versagt werden, weil das Landgericht auch feststellt, daß der Zeuge Y. "ihm gleichfalls kampfbereit gegenüberstand" (UA S. 14) und "der Angriff durch den Zeugen Y. trotz der ersten Stichverletzung noch nicht beendet war, so daß objektiv die Notwehrlage weiterhin bestand" (UA S. 15).

Notwehr scheidet nicht schon dann ohne weiteres aus, wenn der Angeklagte - auch - aus anderen Motiven das Messer eingesetzt hat. Tritt ein anderes Motiv zu einem nach wie vor vorhandenen Verteidigungswillen hinzu, steht dieser neue Beweggrund der Annahme von Notwehr nur dann entgegen, wenn das subjektive Rechtfertigungselement des Willens zur Verteidigung hierdurch völlig in den Hintergrund gedrängt wird (vgl. BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 33; BGH NStZ 1983, 117; 2000, 365). Das Urteil läßt nicht ausreichend erkennen, ob dieser Prüfungsmaßstab beachtet worden ist.

Nach Wegfall des die Zuständigkeit des Schwurgerichts begründenden Tatvorwurfs des versuchten Totschlags verweist der Senat die Sache entsprechend § 354 Abs. 3 StPO an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurück.



Ende der Entscheidung

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