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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 10.11.1999
Aktenzeichen: 1 StR 488/99
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
10. November 1999
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. November 1999 beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 30. April 1999 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen.
Gründe
Ergänzend zum Vorbringen des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Die Urteilsgründe ergeben, daß die Geschädigten B. und D. schon früher miteinander bekannt waren. Entgegen der Auffassung der Revision steht dies jedoch nicht in Widerspruch zu der Feststellung, daß "alle drei" Geschädigten sich vor der Anzeigeerstattung nicht kannten. Die Strafkammer hat damit lediglich zum Ausdruck gebracht, daß sich die Geschädigten B. und D. einerseits und die Geschädigte F. andererseits nicht kannten, als die Geschädigte F. noch in der Nacht ihrer Vergewaltigung durch den Angeklagten eine Anzeige erstattete. Hieraus hat sie rechtsfehlerfrei geschlossen, daß ein Komplott der drei Geschädigten zum Nachteil des Angeklagten ausgeschlossen ist.
Ende der Entscheidung
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