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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 12.01.2006
Aktenzeichen: 1 StR 491/02
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 33a |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 12. Januar 2006
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes
hier: Gegenvorstellung; Antrag auf nachträgliche Gewährung rechtlichen Gehörs; Aufhebung des Senatsbeschlusses vom 12. März 2003; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Januar 2006 beschlossen:
Tenor:
Die Anträge vom 31. Mai 2005 und 13. Dezember 2005 werden zurückgewiesen.
Gründe:
Der Antragsteller wurde am 22. Januar 2002 wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Der Senat hat seine auf die Sachrüge und mehrere Verfahrensrügen gestützte Revision durch Beschluss vom 12. März 2003 als offensichtlich unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).
Nunmehr erhebt der Antragsteller Gegenvorstellung, beantragt die Nachholung rechtlichen Gehörs, die Aufhebung der genannten Entscheidungen und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Er habe, so ist der Kern seines Vortrags, einige Monate vor seinem Antrag im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens davon Kenntnis erlangt, dass ihm während des gesamten Verfahrens näher bezeichnete, entscheidungserhebliche Aktenteile (Lichtbilder) vorenthalten worden seien. Selbst wenn die Verteidigung dies früher hätte erkennen können, könne sich dies nicht zum Nachteil des rechtsunkundigen Antragstellers auswirken.
Der Kern der dem gesamten Vorbringen zu Grunde liegenden tatsächlichen Behauptungen ist widerlegt. Der Senat verweist insoweit auf die Ausführungen des Generalbundesanwalts vom 15. November 2005, insbesondere auf die darin in Bezug genommenen Ausführungen der Staatsanwaltschaft München I und die dienstliche Äußerung des damaligen Vorsitzenden der Strafkammer, VRiOLG Dr. H. . Daraus ergibt sich, dass die in Rede stehenden Lichtbildmappen Gegenstand der Hauptverhandlung waren, wie dies auch von dem Hauptverhandlungsprotokoll bestätigt wird. So wurden z. B. am 21. Verhandlungstag die Lichtbilder Nr. 309 und 310 aus der Lichtbildmappe IV in Augenschein genommen (vgl. SA Bd. XLII S. 16.745). Schon deshalb kommt es auf das Vorbringen des Antragstellers vom 15. Dezember 2005 zum Verlauf des ersten Verhandlungstages und seinen Antrag, der Senat möge hierüber Beweis erheben, nicht an.
Waren aber die Lichtbilder Gegenstand der Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung, so bestand auch für alle Verfahrensbeteiligten die Gelegenheit, sich in der Hauptverhandlung hierzu zu äußern. Es kann daher auf sich beruhen, ob im Rahmen der Gewährung von Akteneinsicht vor der Hauptverhandlung die in Rede stehenden Lichtbildmappen mit übergeben wurden oder ob - so die jetzige Behauptung - dies nicht der Fall war. Dies gilt umso mehr, als, so VRiOLG H. , sich die gesamten Akten während der Hauptverhandlung, die sich über ein Jahr erstreckte, im Gerichtssaal befanden und die Verteidigung jederzeit auf den gesamten Aktenbestand, also auch auf die Lichtbilder, Zugriff nehmen konnte.
Selbst wenn aber, was nach alle dem nicht ersichtlich ist, das Urteil der Strafkammer auf einer Verletzung rechtlichen Gehörs im Zusammenhang mit den Lichtbildern beruhen könnte, so bestünde weder gemäß § 33a StPO noch gemäß § 356a StPO noch sonst eine Möglichkeit, nach Abschluss des Verfahrens Verfahrensrügen nachzuholen, deren tatsächliche Grundlagen (hier: die Existenz der Lichtbilder) schon allein durch den Gang der Hauptverhandlung (hier: durch den Augenschein) bekannt waren. Soweit jetzt vorgebracht wird, etwaige Versäumnisse von Verteidigern dürften dem Antragsteller insoweit nicht angelastet werden, weil er nicht rechtskundig sei, ist verkannt, dass Wiedereinsetzung zur Nachholung einzelner Rügen regelmäßig nicht in Betracht kommt (st. Rspr., vgl. d. N. bei Maul in KK 5. Aufl. § 44 Rdn. 13). Hieran hält der Senat fest. Gründe, die ausnahmsweise etwas anderes rechtfertigen könnten (vgl. die Beispiele aaO), sind schon im Hinblick auf den dargelegten Gang der Hauptverhandlung nicht ersichtlich.
Schließlich kommt es auch nicht darauf an, ob die genannten Lichtbilder dem Senat bei seiner Entscheidung über die Revision vorgelegen haben oder nicht (vgl. auch Nr. 166 Abs. 2 RiStBV). Das gesamte Vorbringen hierzu verkennt schon im Ansatz, dass das Revisionsgericht das angefochtene Urteil nicht anhand der gesamten Verfahrensakten überprüft, sondern anhand der Revisionsrechtfertigung. Es ist weder konkret behauptet noch sonst ersichtlich, dass auf Grund der Revisionsrechtfertigung - etwa im Hinblick auf eine Verfahrensrüge oder auf die infolge der Sachrüge zu prüfenden Urteilsgründe - die Kenntnisnahme von den genannten Aktenteilen durch den Senat erforderlich gewesen wäre.
Weder in diesem Zusammenhang noch sonst ist nach alle dem ersichtlich, warum der Senat bei seiner Entscheidung den Anspruch des Antragstellers auf rechtliches Gehör verletzt haben könnte.
Ende der Entscheidung
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