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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 02.12.2003
Aktenzeichen: 1 StR 493/03
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 261
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 493/03

vom 2. Dezember 2003

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Dezember 2003 beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 14. Juli 2003 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Die mit Schriftsatz vom 24. November 2003 erstmals erhobene Rüge, das Landgericht habe gegen § 261 StPO verstoßen, indem es die von Rechtsanwalt W. in der Hauptverhandlung vom 3. Juli 2003 abgegebene Erklärung bei der Beweiswürdigung verwertet habe, ohne diesen als Zeugen vernommen zu haben, ist jedenfalls verspätet.



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