Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Ringe konfigurieren & Preis-Schock erleben
Traumringe: Bis zu 75% sparen!
Nutzen Sie den massiven Preisvorteil bei gleichzeitig hoher Individualisierbarkeit und Transparenz (Gewicht des Ringes)
Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 06.10.1998
Aktenzeichen: 1 StR 494/98
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 57 | |
StPO § 59 | |
StPO § 69 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
6. Oktober 1998
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Oktober 1998 beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 26. März 1998 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisonsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Zur Rüge einer Verletzung der §§ 57, 59 und 69 StPO bemerkt der Senat:
Sollte es sich bei den auf UA 25/26 und 38 mitgeteilten Angaben des Angeklagten gegenüber dem Sachverständigen A. , die dieser in der Hauptverhandlung als Ergebnisse seiner Exploration eingeführt hat, nicht um Befund-, sondern um Zusatztatsachen handeln, so beruht das Urteil auf dem behaupteten Verfahrensverstoß nicht. Es kann ausgeschlossen werden, daß der Sachverständige, wäre er auch als Zeuge gehört und vereidigt worden, andere Angaben gemacht hätte (vgl. BGH NStZ 1993, 245 m. w. Nachw.).
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.