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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 21.11.2006
Aktenzeichen: 1 StR 495/06
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 | |
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 21. November 2006
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Raubes
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. November 2006 beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mosbach vom 4. Mai 2006 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Verfahrensrüge entspricht - wie der Generalbundesanwalt ausgeführt hat - nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO und ist daher unzulässig.
Das weitere Vorbringen in dem Revisionsschreiben vom 26. Juli 2006 interpretiert der Senat dahingehend, dass der Revisionsführer das angefochtene Urteil auch zur materiellen Überprüfung durch das Revisionsgericht stellen wollte. Die daraufhin vom Senat vorgenommene Überprüfung hat keinen Rechtsfehler ergeben, sodass die Revision insgesamt gemäß § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen war.
Ende der Entscheidung
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