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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 13.12.2007
Aktenzeichen: 1 StR 497/07 (1)
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 3 Satz 2
StPO § 356a
StPO § 465 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 497/07

vom 13. Dezember 2007

in der Strafsache

gegen

wegen Mordes u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Dezember 2007 beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Verurteilten, das Verfahren wegen Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör in die Lage vor Erlass der Senatsentscheidung vom 22. November 2007 zurückzuversetzen, wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe:

Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Landshut vom 16. Mai 2007 mit Beschluss vom 22. November 2007 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der darauf gerichtete Antrag des Generalbundesanwalts war dem Verurteilten sowie seinen Verteidigern am 2. November 2007 zugestellt worden. Mit einem beim Bundesgerichtshof am 6. Dezember 2007 eingegangenen Schreiben hat der Verurteilte eine Anhörungsrüge nach § 356a StPO erhoben und trägt hierzu vor, der Senat habe Revisionsvorbringen nicht hinreichend in Erwägung gezogen und weiteres Vorbringen des Verurteilten nicht abgewartet.

Die Rüge ist unbegründet. Der Senat hat zum Nachteil des Antragstellers weder Tatsachen noch Beweisergebnisse verwertet, zu denen dieser nicht gehört worden wäre, noch hat er bei der Entscheidung zu berücksichtigendes Vorbringen übergangen.

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Stellungnahme vom 24. Oktober 2007 das Vorbringen des Revisionsführers zutreffend beantwortet. Dass der Senat in seiner Entscheidung zwar Anlass gesehen hat, ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts auf eine Revisionsrüge einzugehen, sich jedoch nicht näher mit dem von dem Verurteilten für gewichtig erachteten, aber offensichtlich unbehelflichen Vortrag zu anderen Revisionsrügen zu befassen, liegt in der Natur des Verfahrens nach § 349 Abs. 2 StPO.

Der Verurteilte hatte Gelegenheit, sich zu der Stellungnahme des Generalbundesanwalts binnen zwei Wochen zu äußern (§ 349 Abs. 3 Satz 2 StPO). Diese Frist kann nicht verlängert werden (Senat, Beschl. vom 27. Februar 2007 - 1 StR 8/07; Meyer-Goßner, StPO 50. Aufl. § 349 Rdn. 17). Der Verurteilte hat sich unter dem 8. November sowie unter dem 15. November 2007 geäußert. Obwohl letztere Äußerung nach Fristablauf eingegangen ist, hat sie der Senat noch zum Gegenstand seiner Entscheidung vom 22. November 2007 gemacht. Damit hatte der Antragsteller in vollem Umfang rechtliches Gehör. Er hat auch bis heute nicht vorgetragen, was der Senat noch hätte berücksichtigen sollen. Eine Entscheidung baldmöglichst nach Ablauf der Frist des § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO war im Übrigen verfassungsrechtlich geboten (vgl. BVerfG NJW 2006, 668, 669; 672, 673; 1336, 1337 f.).

Da die Anhörungsrüge binnen einer Woche zu begründen ist (§ 356a Satz 2 StPO), was im Interesse der Rechtssicherheit erforderlich ist, und diese Frist bereits abgelaufen ist, besteht auch hier keine Möglichkeit für ein weiteres Zuwarten.

Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (vgl. Senat aaO).

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